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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Reiserücktrittskosten-Versicherung

    Wer seine gebuchte Reise z. B. krankheitsbedingt nicht antreten kann, muss vom Reisevertrag zurücktreten und dem Reiseveranstalter die angefallenen Stornokosten ersetzen. Dieses Risiko kann durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abgesichert werden. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung ist Geschmackssache. Sie kann sinnvoll sein, wenn eine teure Reise lange im Voraus geplant wird. Empfehlenswert ist sie auch, wenn ein Urlaub mit Kindern geplant ist.

    Tipp: Wer sich für die Police entschließt, sollte darauf achten, dass auch die Kosten für einen vorzeitigen Abbruch des Urlaubs von der Versicherung übernommen werden. Sinnvoll ist die Kombination aus Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung; die Vollschutztarife sind nur unwesentlich teurer als die Tarife, bei denen nur der Rücktritt von einer Reise versichert ist.

    Versicherte Risiken

    Die Reiserücktrittskosten-Versicherung leistet nur bei Ereignissen, die im Vertrag festgelegt sind. Insbesondere sind folgende Ereignisse versichert:

    • Tod des Versicherten bzw. eines Mitreisenden oder einer diesen nahestehenden Person (z. B. naher Angehörige, Lebenspartner);

    • schwerer Unfall mit Personenschaden des Versicherten bzw. Mitreisenden oder einer diesen nahestehenden Person, wenn dadurch der Antritt oder die planmäßige Beendigung der Reise nicht mehr zumutbar ist (z. B. Knochenbruch, innere Verletzungen);

    • unerwartet schwere Erkrankung des Versicherten bzw. Mitreisenden oder einer ihnen nahestehenden Person, wenn dadurch der Antritt oder die planmäßige Beendigung der Reise nicht mehr zumutbar ist (z. B. Herzinfarkt, Lungenentzündung);

    • Schwangerschaft, wenn dadurch die Reise aus ärztlicher Sicht unzumutbar wird;

    • erhebliche Schäden am Eigentum des Versicherten durch Feuer, Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung) oder vorsätzliche Straftaten (z. B. Einbruchdiebstahl);

    • Verlust des Arbeitsplatzes durch eine unerwartete Kündigung oder die unerwartete Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit.

    Urteil: Ist eine Reisende zum Zeitpunkt der Reise an Krebs erkrankt und wird ihr von den Ärzten eine Besserung in Aussicht gestellt, so stehen ihr Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung zu, wenn die Besserung wider Erwarten ausbleibt und sie deshalb die Reise storniert, entschied das Landgericht Köln (Az. 24 S 15/13).

    Leistungen

    Die Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt die anfallenden Stornokosten, wenn die Reise nicht angetreten wird. Sie ersetzt auch die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und hierdurch versursachte sonstige Mehrkosten (z. B. notwendige Hotelkosten auf der Rückreise).