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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Ratenliefervertrag

    Aus der Bezugsbindung bei einem Ratenliefervertrag erwachsen dem Käufer langfristige finanzielle Belastungen, die denen eines Darlehensnehmers gleich sind. Deshalb räumt das Gesetz dem Kunden grundsätzlich ein Widerrufsrecht ein, mit dem dieser sich vom Vertrag wieder lösen kann. Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechts ist eine ordnungsgemäße Widerrufserklärung des Verbrauchers und die Einhaltung der Widerrufsfrist.

    Ratenlieferverträge zwischen einem Unternehmer und dem Verbraucher kommen in folgenden Formen in Betracht:

    • Der Vertrag kann die Lieferung mehrerer als zusammenhängend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben, bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist. Ein solcher Vertrag ist z. B. bei der Bestellung eines mehrbändigen Lexikons gegeben, das jeweils bei der Lieferung eines Bandes zu bezahlen ist.

    • Ein Ratenliefervertrag liegt auch vor, wenn der Vertrag die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat (z. B. Abonnementverträge über Zeitungen oder Zeitschriften).

    • Schließlich handelt es sich um einen Ratenliefervertrag, wenn er für den Verbraucher die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat (z. B. Mitgliedschaft in einem Buchklub).

    Achtung: Ausnahmsweise ist in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen, so insbesondere für sogenannte Kleinverträge mit einer Teilzahlungssumme von weniger als 200 Euro bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt.

    Für Ratenlieferverträge ist gesetzlich Schriftform vorgeschrieben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.

    Gesetzliche Grundlage: § 510 BGB