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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Prepaid-Vertrag

    Neben Mobilfunkverträgen mit fester Laufzeit gibt es auch Prepaid-Verträge für Personen, die wenig telefonieren und keine festen Vertragslaufzeiten wünschen.

    Bei einem Prepaid-Vertrag werden die Gebühren bereits im Voraus bezahlt. Danach kann man telefonieren und surfen, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Es kann also immer nur das vorhandene Guthaben genutzt werden, sodass also keine unerwartet hohen Rechnungen auftreten können.

    Wer sein Prepaid-Handy länger nicht nutzt und kein neues Guthaben auflädt, muss nach einer bestimmten Zeit damit rechnen, dass der Anbieter die SIM-Karte deaktiviert und den Vertrag kündigt. Dieses Recht behält sich der Anbieter regelmäßig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dabei gelten in der Regel kurze Kündigungsfristen. Grundsätzlich ist die Kündigung des Prepaid-Vertrags durch den Anbieter zulässig. Allerdings hat der Mobilfunkkunde dann spätestens bei Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Prepaid-Restguthabens. Das Restguthaben darf nicht verfallen.

    Urteil: Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters, nach der das Prepaid-Guthaben nach einer bestimmten Zeit verfällt, ist laut Bundesgerichtshof (Az. III 157/10) unwirksam. Es darf auch keine Gebühr für die Auszahlung des Guthabens erhoben werden.

    Die Auszahlung des Guthabens kann jedoch nicht unbegrenzt lange verlangt werden. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.