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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Ortsübliche Vergleichsmiete

    Die ortsübliche Vergleichsmiete hat im Wohnungsmietrecht große Bedeutung. So darf beispielsweise im Rahmen der sogenannten Mietpreisbremse bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Im Rahmen einer Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis darf der Vermieter maximal eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.

    Tipp: Um zu begründen, dass der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet, darf er sich insbesondere auf einen Mietspiegel, auf drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten beziehen.

    Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in der betreffenden Gemeinde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den vergangenen sechs Jahren üblicherweise verlangt wurde.

    • Mit der Art der Wohnung sind die Bauart und die Zuordnung der Wohnung zum Haus und Grundstück gemeint (z. B. alleinstehendes Haus, Altbau, Neubau, modernisierter Altbau).

    • Bei der Ausstattung der Wohnung kommt es in erster Linie auf die vorhandene Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Kücheninstallation an.

    • Die Beschaffenheit der Wohnung betrifft qualitative Werte wie Zuschnitt, Nebenräume und bauliche Qualität. Insoweit kommt es z. B. auch auf die Art von Türen, Fenstern oder Fußböden sowie auf die Technik von technischem Gerät an.

    • Bei der Lage sind die äußere Lage (z. B. Stadtteil, Erreichbarkeit mit Verkehrsmitteln, Lärmimmissionen) sowie die Lage im Gebäude selbst (z. B. Stockwerkslage) von Bedeutung.

    Gesetzliche Grundlage: § 558 BGB