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    05.12.2024

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    04.12.2024

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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Nießbrauch

    Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, über die Sache zu verfügen, sie zu nutzen und die Früchte daraus (z. B. Mieteinnahmen) zu ziehen. Durch den Nießbrauch kann der Eigentümer diese Rechte auf eine andere Person, den sogenannten Nießbraucher, übertragen. Das Recht, über die Sache rechtlich zu verfügen, bleibt damit beim Eigentümer; er kann deshalb die Sache auch jederzeit veräußern. Dem Nießbraucher steht dagegen das Recht auf die Nutzung und die Fruchtziehung zu.

    Beispiel: Sybille Weber schenkt Ihrer Tochter Franzi ein Zweifamilienhaus. Im Gegenzug bestellt Franzi zugunsten ihrer Mutter einen Nießbrauch an der Wohnung im 1. OG. Frau Weber darf die Wohnung nutzen, also selbst bewohnen. Sie ist aber auch berechtigt, die Wohnung zu vermieten; in diesem Fall stehen ihr die Mieteinnahmen zu.

    Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er hat auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen (z. B. Ausbesserungen, Erneuerungen) vorzunehmen, sofern diese zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Außergewöhnliche Ausbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen muss er nur vornehmen, wenn er dazu kraft ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet ist.

    Wenn der Nießbrauch für eine bestimmte Zeit bestellt wurde, endet er mit dem Ablauf der Zeit. Andernfalls endet er mit dem Tod des Nießbrauchers.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 1030 ff. BGB