Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
    [ mehr ]

    15.04.2024

    Kosten des Insolvenzenzverfahrens: Weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung
    [ mehr ]

    11.04.2024

    Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Nießbrauch

    Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, über die Sache zu verfügen, sie zu nutzen und die Früchte daraus (z. B. Mieteinnahmen) zu ziehen. Durch den Nießbrauch kann der Eigentümer diese Rechte auf eine andere Person, den sogenannten Nießbraucher, übertragen. Das Recht, über die Sache rechtlich zu verfügen, bleibt damit beim Eigentümer; er kann deshalb die Sache auch jederzeit veräußern. Dem Nießbraucher steht dagegen das Recht auf die Nutzung und die Fruchtziehung zu.

    Beispiel: Sybille Weber schenkt Ihrer Tochter Franzi ein Zweifamilienhaus. Im Gegenzug bestellt Franzi zugunsten ihrer Mutter einen Nießbrauch an der Wohnung im 1. OG. Frau Weber darf die Wohnung nutzen, also selbst bewohnen. Sie ist aber auch berechtigt, die Wohnung zu vermieten; in diesem Fall stehen ihr die Mieteinnahmen zu.

    Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er hat auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen (z. B. Ausbesserungen, Erneuerungen) vorzunehmen, sofern diese zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Außergewöhnliche Ausbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen muss er nur vornehmen, wenn er dazu kraft ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet ist.

    Wenn der Nießbrauch für eine bestimmte Zeit bestellt wurde, endet er mit dem Ablauf der Zeit. Andernfalls endet er mit dem Tod des Nießbrauchers.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 1030 ff. BGB