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    28.03.2024

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn
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    27.03.2024

    Eine Steuerermäßigung und ihre Folgen: Zur Haftung des Steuerberaters
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    26.03.2024

    Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
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    Nacherfüllung bei mangelhaften Handwerkerleistungen

    Wenn der Handwerker gepfuscht hat, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Keine Bedeutung hat, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.

    Die Nacherfüllung besteht entweder in der Beseitigung des vorhandenen Mangels (sogenannte Nachbesserung) oder in der Herstellung eines neuen Werks (sogenannte Neuherstellung). Ob der Handwerker den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt, steht in seinem Belieben. Im Regelfall wird er zunächst im Wege der Nachbesserung versuchen, einen mangelfreien Zustand herzustellen.

    Der Auftraggeber muss, wenn er seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend macht, gegenüber dem Handwerker den Mangel hinreichend bezeichnen. Dabei reicht es aus, dass er lediglich auf den Mangel hinweist.

    Tipp: Neben den unmittelbaren Mangelbeseitigungskosten hat der Handwerker alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten zu tragen. Insgesamt geht es dabei insbesondere um die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

    Nur in Ausnahmefällen kann der Handwerker die Nacherfüllung verweigern, so etwa, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nur kleine Schönheitsfehler vorliegen, die auf die Funktion und die Gebrauchsfähigkeit des Werks ohne Einfluss sind. In diesem Fall darf der Kunde – wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt – vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.

    Seinen Anspruch auf Nacherfüllung muss der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 634a, 635 BGB