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    27.03.2024

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    Minderung des Reisepreises

    Der Reisende kann bei einer mangelhaften Reiseleistung vom Reiseveranstalter die Minderung, das heißt die Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Er verlangt in diesem Fall nach Beendigung der Reise für die Minderleistung die teilweise Erstattung des bereits im Voraus bezahlten Reisepreises. Wurde der Reisemangel durch den Reiseveranstalter beseitigt, entfällt der Minderungsanspruch.

    Die Minderung des Reisepreises setzt voraus, dass der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisemangel unverzüglich angezeigt hat. Andernfalls entfällt der Minderungsanspruch.

    Minderung kraft Gesetzes

    Die Minderung des Reisepreises tritt kraft Gesetzes ein. Eine Erklärung der Minderung durch den Reisenden ist also nicht erforderlich. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter nur den geminderten Reisepreis und hat bei Vorauszahlung Anspruch auf Rückerstattung in Höhe des Minderungsbetrags.

    Höhe der Minderung

    Kriterien für die Bemessung der Minderung sind dabei insbesondere Art, Dauer und Intensität des Reisemangels und der Grad der Nutzungsberechtigung. Keine Bedeutung haben grundsätzlich rein subjektive Empfindungen und Erwartungen des Reisenden.

    Beispiel

    • 5 %: mangelhafte Dusche

    • 10 %: eintöniges Essen

    • 15 %: kleiner verschmutzter Pool

    • 20 %: Strand nicht nutzbar

    • 25 %: alle zugesagten Freizeitanlagen fehlen

    • 50 %: Hotel in unfertigem Zustand

    Rückzahlung des Minderungsbetrags

    Durch die Minderung des Reisepreises hat der Reisende – wenn wie üblich der Reisepreis im Voraus fällig war – gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Rückzahlung des Minderungsbetrags. Die Rückzahlung hat in Geld zu erfolgen. Auf einen Gutschein anstelle einer Auszahlung muss sich der Reisende nicht einlassen.

    Verjährungsfrist

    Der Anspruch auf Minderung des Reisepreises verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 651j, 651m BGB