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    bb.aktuell

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    18.04.2024

    Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
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    bb.lexika.recht

    Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln der Kaufsache

    Hat der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen.

    Tipp: Kann der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel an der Ware schuldhaft verursacht hat, ist es für ihn günstiger, Schadensersatz zu verlangen. In diesem Fall kann er vom Verkäufer ebenfalls die Herabsetzung des Kaufpreises und darüber hinaus auch noch Ersatz seiner weiteren Kosten verlangen.

    Grundsätzlich kann der Käufer wegen eines Mangels nur dann den Kaufpreis mindern, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen, fehlerfreien Kaufsache gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Ausnahmsweise ist eine Nachfrist entbehrlich, wenn der Verkäufer sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Lieferung einer neuen Sache verweigert (z. B. weil er zu Unrecht meint, es liege kein Mangel vor) oder die Reparatur fehlgeschlagen ist (das ist grundsätzlich der Fall, wenn die Reparatur zweimal misslingt).

    Um welchen Betrag der Käufer den Kaufpreis mindern kann, richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels und der sich daraus ergebenden Wertminderung. Soweit erforderlich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln.

    Wurde der Kaufpreis nicht oder noch nicht vollständig bezahlt, erlischt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers in Höhe des Minderungsbetrags. Wurde der Kaufpreis vollständig entrichtet, hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrags.

    Das Minderungsrecht muss vom Käufer innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.

    Gesetzliche Grundlage: § 441 BGB