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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Mängelrechte des Käufers

    Ist die gekaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, stehen dem Käufer kraft Gesetzes sogenannte Gewährleistungsrechte zu.

    Achtung: Die Durchsetzung der Mängelrechte ist zeitlich begrenzt. Sie müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht werden.

    Anspruch auf Nacherfüllung

    Ist die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft, kann dieser nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Die Kosten der Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen. Dazu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

    Rücktritt vom Kaufvertrag

    Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ihm der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert hat. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist oder keinen Erfolg hatte. Im Falle des Rücktritts hat der Käufer die Ware an den Verkäufer zurückzugeben. Er kann dann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

    Minderung des Kaufpreises

    Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, das heißt, einen Abzug vom Kaufpreis vornehmen. In diesem Fall wird der Kaufpreis in Höhe des Minderungsbetrags herabgesetzt. Wurde der Kaufpreis nicht oder noch nicht vollständig bezahlt, erlischt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers in dieser Höhe. Wurde der Kaufpreis vollständig entrichtet, kann der Käufer Rückzahlung des überzahlten Betrags verlangen.

    Anspruch auf Schadensersatz

    Unter Umständen kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine mangelhafte Ware geliefert hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat. Dabei hat er für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 437, 438 BGB