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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Mängelrechte bei Pauschalreisen

    Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

    Achtung: Die Mängelrechte des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

    Anspruch auf Beseitigung des Mangels

    Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Leistet der Reiseveranstalter Abhilfe, erfüllt er seine reisevertraglichen Verpflichtungen. In diesem Fall kann der Reisende keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen.

    Selbstabhilfe des Reisenden

    Beseitigt der Reiseveranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten Frist den Reisemangel, kann der Reisende den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung für die Selbstabhilfe ist, dass der Reisende zusätzlich zu seinem Abhilfeverlangen eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.

    Minderung des Reisepreises

    Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende vom Reiseveranstalter Minderung, das heißt Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn der Reisemangel der Reiseleitung angezeigt und dieser Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu beseitigen.

    Kündigung des Reisevertrags

    Wird die Reise durch einen erheblichen Reisemangel beeinträchtigt, darf der Reisende die Reise abbrechen und den Reiservertrag kündigen. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, hängt von den Gesamtumständen der Reise ab.

    Schadensersatz

    Neben der Minderung des Reisepreises und der Kündigung des Reisevertrags kann der Reisende für seine zusätzlichen Vermögenseinbußen und Aufwendungen, die über den Reisepreis hinausgehen, vom Reiseveranstalter Schadensersatz verlangen.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 651i, 651j BGB