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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Mängelrechte bei Handwerkerleistungen

    Entdeckt der Auftraggeber nach der Abnahme der Handwerksleistung einen Mangel, kann er die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte gegenüber dem Handwerker geltend machen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel vorliegt.

    Achtung: Die Durchsetzung der Mängelrechte ist zeitlich begrenzt. Sie müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht werden.

    Anspruch auf Nacherfüllung

    Wenn der Handwerker gepfuscht hat, muss ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden, seinen Fehler wiedergutzumachen und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Nacherfüllung. Danach hat der Handwerker ein Wahlrecht, ob er seiner Verpflichtung, ein mangelfreies Werk herzustellen, nur in der Form der Mangelbeseitigung oder durch Neuherstellung nachkommt.

    Anspruch auf Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

    Der Auftraggeber kann den Man­gel des Werks selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

    Rücktritt vom Vertrag

    Der Auftraggeber kann dem Handwerker bei einer erheblichen mangelhaften Leistung den Auftrag entziehen. Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag ist, dass er dem Handwerker den Mangel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Im Falle des Rücktritts muss der Handwerker dem Kunden die gezahlte Vergütung zurückzahlen, im Gegenzug kann er die von ihm einge­setzten Materialien zurückverlangen.

    Anspruch auf Minderung der Vergütung

    Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Kunde als Auftraggeber die mit dem Handwerker vereinbarte Vergütung mindern. Minderung bedeutet Herabsetzung des mit dem Handwerker vereinbarten Werklohns. Wenn er die Vergütung an den Handwerker bereits gezahlt hat, kann er einen Teil davon wieder zurückverlangen, wurde die Vergütung noch nicht gezahlt, kann der Kunde die Zahlung in Höhe des Minderungsbetrags verweigern.

    Anspruch auf Schadensersatz

    Neben Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung kann der Auftraggeber vom Handwerker Schadensersatz verlangen, wenn er den Mangel angezeigt hat und dem Handwerker eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat, diese Frist erfolglos verstrichen ist, der Handwerker den Mangel verschuldet hat und wegen dieses Verschuldens ein Schaden entstanden ist.

    Gesetzliche Grundlage: § 634 BGB