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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Kuren

    Den Begriff »Kur« gibt es nicht mehr, gleichwohl hält er sich hartnäckig in den Köpfen von Patienten und Ärzten. Heute wird von sogenannten Vorsorgeleistungen gesprochen. Diese können am Wohnort oder in einem Kurort erfolgen.

    Voraussetzungen

    Die Kosten für Vorsorgeleistungen oder -kuren werden von der Krankenkasse übernommen,

    • um eine Schwächung der Gesundheit zu vermeiden, wenn diese in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

    • um eine Krankheit zu verhüten oder die Verschlimmerung zu vermeiden oder

    • um eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

    Ambulante Vorsorgekur

    Eine ambulante Vorsorgekur wird an einem anerkannten Kurort erbracht. Der Patient muss die Kureinrichtung selbst aussuchen und seinen Aufenthalt selbst organisieren. Für Anwendungen am Kurort (z. B. Moorbäder, Krankengymnastik, Massagen) muss der Patient eine Verordnung seines behandelnden Arztes vor Ort vorlegen.

    Die Kur dauert längstens drei Wochen, eine Verlängerung ist nur aus dringenden medizinischen Gründen möglich. Zwischen zwei ambulanten Vorsorgekuren müssen in der Regel drei Jahre liegen. Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte selbst bezahlen. Die Kassen zahlen einen Zuschuss entweder pro Tag oder pauschal.

    Urteil

    Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die von der Krankenkasse bewilligte Maßnahme in einer anerkannten Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 298/15) entschieden.

    Stationäre Vorsorgekur

    Wenn ambulante Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichen, kann die Krankenkasse eine stationäre Vorsorgekur bewilligen. Der Versicherte erhält dann in einer Vorsorgeklinik außer Unterkunft und Verpflegung sämtliche medizinischen, therapeutischen und psychologischen Behandlungen, die zum Erreichen des Vorsorgeziels erforderlich sind.

    Die Kur dauert längstens drei Wochen, eine Verlängerung ist nur aus dringenden medizinischen Gründen möglich. Zwischen zwei stationären Vorsorgekuren müssen in der Regel vier Jahre liegen.