Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
    [ mehr ]

    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
    [ mehr ]

    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Kostenvoranschlag bei Handwerkerleistungen

    Wer unliebsame Überraschungen vermeiden möchte und bereits vorher wissen will, welche Kosten ihm Leistungen eines Handwerkers bescheren werden, sollte vor Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag einholen. Darunter versteht man die Aufgliederung der für ein Werk voraussichtlich anfallenden Arbeiten und die voraussichtlich damit verbundenen Kosten. Bei Arbeiten größeren Umfangs ist es in jedem Fall sinnvoll, vor der Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einzuholen.

    Kostenloser Kostenvoranschlag

    Wann der Handwerker für einen Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangen darf, ist eindeutig im Gesetz geregelt. Darin heißt es ausdrücklich: »Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.« Der Handwerker darf also für die Erstellung eines Kostenvoranschlags nur dann eine Vergütung verlangen, wenn er dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart hat.

    Urteil: Wenn der Handwerker für seinen Kostenvoranschlag eine Vergütung berechnet, muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Es reicht nicht aus, ihn auf eine entsprechende Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam zu machen, die der Kunde durch seine Unterschrift akzeptiert habe – so ein Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 19 U 57/05).

    Unverbindlicher Kostenvoranschlag

    Im Regelfall wird der Handwerker einen unverbindlichen Kostenvoranschlag erteilen. In diesem Fall äußert sich der Handwerker zwar zu den voraussichtlichen Kosten, der endgültige Preis wird aber erst nach Vornahme der Arbeiten errechnet. Der unverbindliche Kostenvoranschlag gilt zwar als Geschäftsgrundlage zwischen Handwerker und Kunden, dadurch wird aber nicht die Höhe der endgültigen Vergütung für die Handwerkerleistungen festgelegt.

    Überschreiten des Kostenvoranschlags

    Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag darf die Rechnung später zwar höher ausfallen, wenn die veranschlagten Kosten allerdings »wesentlich« überschritten werden, ist der Handwerker verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren. Als Richtschnur kann gelten, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag um höchstens 15 Prozent überschreiten darf. Alles, was darüber ist, ist wesentlich.

    Während der Auftraggeber eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags akzeptieren muss, kann er bei einer wesentlichen Überschreitung den Werkvertrag mit dem Handwerker außerordentlich kündigen. In diesem Fall muss der Handwerker dann seine Arbeiten umgehend beenden. Im Gegenzug kann er den Teil der Vergütung verlangen, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht.

    Tipp: Kommt der Handwerker seiner Verpflichtung, den Auftraggeber über eine zu erwartende Überschreitung des Kostenvoranschlags zu informieren, nicht nach, ist er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Handwerker die Mehrkosten verschuldet hat.

    Gesetzliche Grundlage:§ 632 BGB