Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    18.04.2024

    Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Kleinreparaturen in der Mietwohnung

    Für die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung ist kraft Gesetzes der Vermieter zuständig. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten hat er auf seine Kosten durchzuführen. Und das gilt auch für kleinere Mängel; wenn also der Wasserhahn tropft, ist es Sache des Vermieters, auf seine Kosten einen Handwerker zu bestellen und eine neue Dichtung einlegen zu lassen. Allerdings kann im Mietvertrag für Kleinreparaturen vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten trägt.

    Unter Kleinreparaturen versteht man die Beseitigung von Bagatellschäden. Das sind solche Schäden an der Mietsache, die sich mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand an finanziellen Mitteln beseitigen lassen. Die Kosten für solche Reparaturen können dem Mieter im Mietvertrag in einem bestimmten Umfang auferlegt werden. Zulässig und wirksam sind entsprechende Klauseln nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Vom Mieter zu zahlende Kleinreparaturen dürfen sich nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Das sind z. B. Installationsgegenstände für Strom, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

    • Im Mietvertrag muss ein Höchstbetrag für einzelne Reparaturen festgelegt sein. Zulässig ist ein Betrag zwischen 80 und 100 Euro. Der Mieter darf nur dann für Bagatellschäden finanziell herangezogen werden, wenn die einzelne Rechnung nicht höher als die im Mietvertrag vereinbarte Obergrenze ist. Übersteigt die Rechnung den festgelegten Betrag, muss der Vermieter die Kosten in vollem Umfang tragen.

    • In der Mietvertragsklausel muss außerdem eine Obergrenze enthalten sein für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr maximal sechs bis acht Prozent der Jahresmiete zahlen. Alles, was darüber liegt, ist nicht zulässig und macht die Klausel unwirksam.