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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Jahresabrechnung beim Wohnungseigentum

    Der Verwalter muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufstellen. Darin muss er in der Gesamtabrechnung für alle während des Jahres geleisteten und empfangenen Leistungen Rechnung ablegen und feststellen, welche Nachzahlungen oder Guthaben auf die einzelnen Eigentümer entfallen.

    Die Jahresabrechnung besteht aus folgenden Teilen:

    • Gesamtabrechnung,

    • Einzelabrechnung,

    • Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Hausgeldrückstände,

    • Darstellung der tatsächlichen Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung und der Soll-Rücklage nach dem Wirtschaftsplan.

    • Vermögensstatus der Eigentümergemeinschaft.

    Die Jahresabrechnung wird von der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Zuvor sollte die Abrechnung durch den Verwaltungsbeirat geprüft werden. Sobald die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnung genehmigt wurden, sind die sich daraus ergebenden Beträge jeweils sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt sowohl für Nachzahlung als auch für Guthaben der Wohnungseigentümer.

    Tipp: Die Jahresabrechnung ist häufiger Streitpunkt zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer. Die Praxis zeigt, dass die Abrechnungen häufig fehlerhaft sind. In diesen Fällen muss der Eigentümer gegen den Genehmigungsbeschluss innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat Anfechtungsklage erheben. Wird diese Frist versäumt, wird die Abrechnung bestandskräftig. Fehler können dann nicht mehr korrigiert werden.