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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Insolvenz des Reiseveranstalters

    Im Falle einer Pleite muss der Reiseveranstalter den Urlaubern den bereits gezahlten Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstatten. Kann der Reiseveranstalter diesen Ansprüchen des Reisenden aber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht nachkommen, darf das dem Reisenden nicht zum Nachteil gereichen. In diesem Fall greift die gesetzliche Insolvenzsicherung.

    Insolvenzsicherung

    Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf bereits erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Forderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat (z. B. wenn ein Reisender, der den vollen Preis für eine Pauschalreise inklusive Hotelübernachtung bereits an den Reiseveranstalter entrichtet hat, die Hotelkosten noch einmal gegenüber dem Hotelier begleichen muss, weil dieser vom Reiseveranstalter kein Geld erhalten hat).

    Umfasst die Reise auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.

    Um diese Ansprüche des Reisenden sicherzustellen, muss der Reiseveranstalter entweder eine Versicherung abschließen oder ein entsprechendes Zahlungsversprechen einer Bank einholen. Im Falle der Pleite des Reiseveranstalters kann dann der Reisende die abgesicherten Ansprüche unmittelbar gegenüber der Versicherung bzw. der Bank geltend machen.

    Sicherungsschein

    Im sogenannten Sicherungsschein, der dem Reisenden ausgehändigt werden muss, kommt zum Ausdruck, dass der Reiseveranstalter seinen Pflichten im Rahmen der Insolvenzsicherung nachgekommen ist.

    Gesetzliche Grundlage: § 651r BGB