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    05.12.2024

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    04.12.2024

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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Gütertrennung

    Für die Vermögensverhältnisse in der Ehe, also für die Frage, wem das Vermögen in der Ehe zusteht, ist der sogenannte Güterstand maßgebend. Ohne besondere Vereinbarung leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    Ein eigenes Unternehmen, Ehekrise oder Schutz des eigenen Vermögens – es gibt viele gute Gründe, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren. Viele Ehepaare wollen trotz Ehe finanziell unabhängig sein und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse voneinander trennen. Auch die Befürchtung, sich im Falle einer Scheidung mit hohen Ausgleichsforderungen auseinandersetzen zu müssen, kann der Grund dafür sein, auf die Gütertrennung zurückzugreifen. Gütertrennung ist vor allem auch für Unternehmer und Selbstständige von Vorteil, weil diese bei einer eventuellen Scheidung nicht befürchten müssen, dass für den Ausgleich des Zugewinns Betriebsvermögen herangezogen werden muss.

    Tipp: Gütertrennung tritt ein, wenn die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbaren. Ferner gilt dieser Güterstand automatisch dann, wenn die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich ausschließen oder die Zugewinngemeinschaft ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

    Gütertrennung während der Ehe

    Während des Bestehens der Ehe gibt es zwischen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung kaum Unterschiede. Die Vermögen beider Ehegatten sind und bleiben voneinander getrennt. Jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen allein verwalten und allein – ohne Zustimmung des anderen Ehegatten – darüber verfügen. Einen wichtigen Unterschied gibt es allerdings doch: Anders als bei der Zugewinngemeinschaft kann bei der Gütertrennung der jeweilige Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügen. Und wenn er Haushaltsgegenstände verkaufen oder verschenken will, ist hierfür nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

    Gütertrennung bei Scheidung

    Der entscheidende Unterschied zwischen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung besteht darin, dass bei der Gütertrennung weder bei der Scheidung noch bei der sonstigen Beendigung der Ehe (z. B. durch den Tod eines Ehegatten) ein Zugewinnausgleich stattfindet. Werden in Gütertrennung lebende Eheleute geschieden, haben sie grundsätzlich aus der Ehe keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegeneinander. Jeder geht aus der Ehe mit dem Vermögen, das ihm gehört, ohne gegenüber dem anderen Ehegatten ausgleichspflichtig zu sein.

    Gesetzliche Grundlage: § 1414 BGB