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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Grad der Behinderung

    Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt das Ausmaß der Auswirkungen, die eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat. Der Grad der Behinderung ist abgestuft in Zehnergraden (von 10 bis 100). Erst ab einem Grad von wenigstens 20 trifft die Behörde eine entsprechende Feststellung.

    Mit dem jeweiligen Grad der Behinderung sind Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche verbunden. Diese betreffen u.a. einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Zusatzurlaub, einen Steuerfreibetrag und andere steuerliche Vergünstigungen, Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag und Zuzahlungsermäßigungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab einem Grad der Behinderung von 50 werden spezifische Behinderungen und bestimmte gesundheitliche Einschränkungen durch sogenannte Merkzeichen kenntlich gemacht. Auch mit diesen Merkzeichen sind verschiedene Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen verbunden.

    Beispiel: Für Kurt Freier hat das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Damit verbunden ist die Anerkennung als Schwerbehinderter und es besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Freier steht ein Steuerfreibetrag von 570 Euro jährlich zu. Er genießt besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis. Er kann entweder die Entfernungskostenpauschale oder seine tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit geltend machen, wenn die Merkzeichen G und aG anerkannt sind. Unter Umständen kann er ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen.

    Für die Feststellung des Grades der Behinderung ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt oder bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle erforderlich. Gegen den Bescheid der Behörde können Widerspruch und gegebenenfalls Klage eingereicht werden.