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    Geschenkgutschein

    Was macht man, wenn man auf die Schnelle kein Geschenk findet? Ein Geschenkgutschein hilft immer aus der Zwickmühle. Dann kann der Beschenkte nach seiner Wahl bestimmen, wofür er den Geschenkgutschein einlösen möchte.

    Befristeter Gutschein

    Häufig ist ein Geschenkgutschein befristet, indem auf dem Gutschein ein Vermerk wie »einzulösen bis …« oder »gültig bis …« angebracht ist. In diesem Fall muss der Empfänger dann den Gutschein innerhalb der bestimmten Zeitspanne einlösen. Die Festlegung einer Einlösefrist ist rechtlich grundsätzlich möglich, weil es dem Händler erlaubt sein muss, seinen Warenbestand zu kalkulieren. Allerdings darf die Einlösefrist nicht zu kurz bemessen sein. So ist beispielsweise eine Befristung von unter zwei Jahren für einen Kinogutschein zu kurz.

    Andererseits kann im Einzelfall die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins auch kürzer als die dreijährige Verjährungsfrist sein. Insbesondere bei Dienstleistungen (z. B. Gutschein über eine Stadtrundfahrt) kann die Frist für die Einlösung kürzer sein, weil andernfalls der Wert der Dienstleistung (z. B. wegen höherer Lohnkosten) nicht mehr dem Wert des Gutscheins entspricht. Zulässig ist es auch, einen Theatergutschein für ein bestimmtes Stück nur auf eine bestimmte Spielzeit zu begrenzen.

    Wenn der Händler nach abgelaufener Frist sich weigert, den Geschenkgutschein einzulösen, kann man verlangen, dass er den Geldwert des Gutscheins erstattet. Er darf allerdings seinen entgangenen Gewinn einbehalten.

    Feste Regeln für die Dauer der zeitlichen Befristung von Gutscheinen gibt es nicht. Als Faustregel gilt: je kürzer die Frist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Befristung nicht wirksam ist.

    Urteil: Das OLG München (Az. 29 U 3193/07) hat entschieden, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf beim Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. In diesem Fall gilt dann der Gutschein bis zur Verjährung.

    Unbefristeter Gutschein

    Ein unbefristeter Gutschein muss innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres zu laufen, an dem der Gutschein erworben wurde. Wer beispielsweise zum Geburtstag einen Geschenkgutschein erhalten hat, den der Schenker im Mai 2020 erworben hat, muss diesen Gutschein spätestens bis zum 31.12.2023 einlösen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht kein Anspruch mehr auf Einlösung.

    Auszahlung des Geschenkgutscheins

    Der Aussteller des Gutscheins ist nicht verpflichtet, dem Berechtigten den Wert des Gutscheins als Geldbetrag auszubezahlen. Eintauschbar ist ein Gutschein nur gegen Ware (z. B. Schmuckstück) oder eine Dienstleistung (z. B. Kosmetikbehandlung). Wer sich also den Gutschein als Geldbetrag auszahlen lassen möchte, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Dies gilt übrigens auch für einen nicht genutzten Restwert des Gutscheins.

    Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware bezieht und diese nicht mehr erhältlich ist. In diesem Fall muss der Aussteller des Gutscheins die bereits erhaltene Zahlung an den Inhaber des Gutscheins herausgeben, weil er den ursprünglich geschlossenen Vertrag (z. B. den Kaufvertrag) nicht mehr erfüllen kann.