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    05.12.2024

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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Gemeinschaftseigentum beim Wohnungseigentum

    Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss zwischen zwei Arten von Eigentum unterscheiden: das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum. Während das Sondereigentum an der Eigentumswohnung (z. B. die Wohnung) dem jeweiligen Wohnungseigentümer allein gehört und er allein dafür verantwortlich ist, gehört das Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern der Hausgemeinschaft zusammen. Alles, was damit geschieht, muss gemeinsam beschlossen werden. Was zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung.

    Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. In Betracht kommen u.a. das Grundstück, Fundamente, tragende Wände und Decken, Dächer, Außenfenster, Balkone, Fassaden, Heizungsanlagen, Treppenhäuser, Außentreppen und Terrassen, Brandmauer, Dachfenster, Tankraum, Waschküche, Wärmedämmung.

    Achtung: Im Gegensatz zum Sondereigentum berechtigt das gemeinschaftliche Eigentum den jeweiligen Wohnungseigentümer nur zum Mitgebrauch. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum sorgsam zu behandeln, falls nötig seine Instandhaltung bzw. Instandsetzung zu organisieren und für die Kosten des Gemeinschaftseigentums aufzukommen.

    Über das Gemeinschaftseigentum bestimmen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung. In der Regel sind die Stimmrechte eines Wohnungseigentümers nach dessen Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum verteilt.