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    bb.aktuell

    28.03.2024

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn
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    27.03.2024

    Eine Steuerermäßigung und ihre Folgen: Zur Haftung des Steuerberaters
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    26.03.2024

    Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
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    bb.lexika.recht

    Garantie beim Kauf

    Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übereignen. Andernfalls stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Neben diesen gesetzlichen Mängelrechten können dem Käufer auch Rechte aus einer Garantie zustehen, die der Hersteller oder Verkäufer freiwillig übernimmt.

    • Mit der Beschaffenheitsgarantie garantiert der Verkäufer oder der Hersteller einer Sache eine bestimmte Funktionsfähigkeit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Beispiel: Der Hersteller bezeichnet das von ihm produzierte Essbesteck als »garantiert spülmaschinenfest«.

    • Mit der Haltbarkeitsgarantie steht der Händler oder Hersteller dafür ein, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Beispiel: Der Hersteller eines Pkw gibt eine Garantie, dass das Auto innerhalb von sechs Jahren nicht durchrostet.

    Während die Gewährleistungsrechte dem Käufer gesetzlich garantiert sind, ist die Garantie immer eine freiwillige Leistung des Herstellers (Herstellergarantie) oder des Händlers (Händlergarantie). Diese können die Dauer und die Bedingungen der Garantie frei bestimmen. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt daneben aber immer bestehen. Laufen also sowohl Gewährleistung als auch Garantie noch, kann der Käufer in der Regel frei wählen, ob er seine Rechte aus der Gewährleistung oder aus der Garantie in Anspruch nimmt.

    Urteil: Nach einem Urteil des OLG Oldenburg (Az. 1 U 65/16) muss ein privater Autoverkäufer dann ein Fahrzeug zurücknehmen, wenn das Auto einen anderen Tachostand ausweist, als in den Verkaufsunterlagen angegeben und der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik »Zusicherungen des Verkäufers« eigenhändig eingetragen hat. Durch die Zusicherung im Kaufvertrag habe der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie übernommen.

    Gesetzliche Grundlage: § 443 BGB