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    bb.aktuell

    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
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    15.04.2024

    Kosten des Insolvenzenzverfahrens: Weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung
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    11.04.2024

    Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
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    bb.lexika.recht

    Fluggastrechte

    Wenn ein gebuchter Flug nicht planmäßig stattfindet, wenn er also annulliert wurde, überbucht ist oder sich der Flug erheblich verspätet, hat der Fluggast Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Ansprüche ist die EU-Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft führen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat.

    Achtung: Wenn der verspätete Flug im Rahmen einer Pauschalreise stattfindet, können gegen den Reiseveranstalter die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere die Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Allerdings sind bei einer Pauschalreise Verspätungen von bis zu vier Stunden als Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

    Flugannullierung oder -überbuchung

    Wenn der Fluggast den gebuchten Flug trotz pünktlichen Erscheinens nicht antreten kann, weil der Flug annulliert wurde oder überbucht ist, hat er Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, die von der geplanten Flugstrecke abhängig ist. Diese beträgt bei

    • bei Kurzstrecken (bis 1.500 km): 250 Euro,

    • bei Mittelstrecken (mehr als 1.500 km) innerhalb der EU 400 Euro,

    • bei Mittelstrecken beim Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat (zwischen 1.500 und 3.500 km): 400 Euro,

    • bei Langstrecken (mehr als 3.500 km): 600 Euro.

    Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt allerdings, wenn die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wurde. Und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet war, die sich auch durch Eingreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. In Betracht kommen etwa schlechte Wetterverhältnisse, Terrorwarnungen oder Naturkatastrophen, nicht aber ein technischer Defekt.

    Flugverspätung

    Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat der Fluggast, wenn der Flug erheblich verspätet stattfindet. Dabei kommt es auf eine Verspätung der Abflugzeit, nicht auf das verspätete Eintreffen am Zielort an.

    Von Bedeutung sind nur erhebliche Verspätungen, die nach der Flugentfernung gestaffelt sind. Ein Flug ist verspätet, wenn sich der Abflug bei

    • Kurzstrecken bis 1.500 km um mindestens zwei Stunden,

    • Mittelstrecken bis 3.500 km um mindestens drei Stunden und

    • Langstrecken über 3.500 km um mindestens vier Stunden verzögert.

    Die Höhe der Ausgleichzahlungen entspricht im Wesentlichen denjenigen bei Flugannullierungen. Sie betragen also grundsätzlich zwischen 250 und 600 Euro.

    Gesetzliche Grundlagen: EU-Fluggastrechteverordnung