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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Fahrerflucht

    Fahrerflucht ist der umgangssprachliche Begriff für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach einer Kollision im Straßenverkehr. Dabei handelt es sich um eine Straftat im Straßenverkehr, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Daneben drohen mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten.

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Strafbar macht sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hat oder

    • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

    Achtung: Anders als viele Autofahrer glauben, reicht es nicht aus, einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu befestigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt. Es genügt auch nicht, die Kontaktdaten bei einem Anwohner oder anderen Zeugen zu hinterlegen.

    Personenschaden

    Vor allem bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden können noch weitere Tatbestände des Strafgesetzbuchs erfüllt sein. So ist etwa nach der Straßenverkehrsordnung jeder, der an einem Unfall beteiligt war, verpflichtet, sich um verletzte Personen am Unfallort zu kümmern und Erste Hilfe zu leisten. Wer also in einen Unfall verwickelt ist, bei dem Personen zu Schaden gekommen sind, und Fahrerflucht begeht, hat sich auch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht.

    Gesetzliche Grundlagen:§ 142 Strafgesetzbuch; § 34 Straßenverkehrsordnung