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    bb.lexika.recht

    Erbvertrag

    Neben dem Testament hat der Erblasser auch die Möglichkeit, erbrechtliche Verfügungen durch einen Erbvertrag zu treffen. Im Gegensatz zu Verfügungen in einem Testament, die jederzeit widerrufen werden können, ist er bei vertraglichen Verfügungen im Erbvertrag an diese gebunden. Diese können grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Vertragspartner aufgehoben werden.

    Wann ein Erbvertrag sinnvoll ist

    Der Abschluss eines Erbvertrags kann sinnvoll sein, wenn der »Begünstigte« seiner Erbschaft sicher sein will, weil er seine ganze Lebensführung oder sein Verhalten auf die erwartete Erbschaft oder Zuwendung ausgerichtet hat. Der Erbvertrag kann auch für nichteheliche Lebenspartner in Betracht kommen, weil das gemeinschaftliche Testament, in dem die Eheleute gemeinsame Verfügungen treffen können, an die sie nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gebunden sind, nur Eheleuten vorbehalten ist.

    Beispiel: Claudia Simon hat ihren nichtehelichen Lebenspartner Heiko Werner jahrelang versorgt und diesen beim Bau seines Eigenheims finanziell unterstützt. Deshalb soll Frau Simon seine Alleinerbin werden. Die Erbeinsetzung durch ein Testament könnte Herr Werner jederzeit, auch hinter dem Rücken seiner Lebenspartnerin, ändern. Ein gemeinschaftliches Testament können die beiden nicht errichten, weil sie nicht verheiratet sind. In diesem Fall berücksichtigt eine Erbeinsetzung durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag die Interessen von Claudia Simon.

    Voraussetzungen

    Derjenige, der im Erbvertrag erbrechtliche Verfügungen trifft, also beispielsweise den Vertragspartnern als Erben einsetzt, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Treffen beide Vertragspartner solche Verfügungen, müssen beide diese Voraussetzung erfüllen.

    Inhalt

    In einem Erbvertrag können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen.

    • Vertragsmäßige Verfügungen sind bindend. Allerdings können nur die Einsetzung eines Erben, eine Zuwendung in Form eines Vermächtnisses und die Auferlegung von Verpflichtungen in Form von Auflagen vertragsmäßig und damit bindend sein. Vertragsmäßige Verfügungen können vom Erblasser grundsätzlich nicht mehr einseitig, sondern nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner geändert werden.

    • An einseitige Verfügungen im Erbvertrag (z. B. die Enterbung) ist der Erblasser rechtlich nicht gebunden. Er kann solche vertragsmäßig nicht bindenden Verfügungen jederzeit grundlos wie in einem Testament einseitig widerrufen.

    Beispiel: Michael Krüger hat in einem Erbvertrag durch vertragliche Verfügungen Nathalie Zoller als seine Alleinerbin eingesetzt und seinem Bruder Timo sein Auto vermacht. Die Erbeinsetzung und die Zuwendung des Vermächtnisses kann Herr Krüger nicht mehr einseitig rückgängig machen. Sie können nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden.

    Form

    Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Nach Abschluss des Vertrags wird dieser in amtliche Verwahrung genommen.

    Bindung an den Vertrag

    Wenn der Erblasser in einem Erbvertrag vertragsmäßig über sein Vermögen oder Teile davon verfügt hat, kann er darüber keine anderweitige Verfügung mehr treffen, also insbesondere kein Testament errichten. Dieses wäre unwirksam. Zu Lebzeiten kann der Erblasser allerdings über sein Vermögen grundsätzlich weiter frei verfügen.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 2274 ff. BGB