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    bb.lexika.recht

    Erbschein

    Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das anzeigt, wer Erbe ist und gegebenenfalls welchen Beschränkungen er unterliegt. Er wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.

    Notwendigkeit

    Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf eine oder mehrere Erben über. Diesen Umstand, dass der Erbe kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, muss dieser im Rechtsverkehr häufig gegenüber Behörden, Ämtern, Banken etc. nachweisen. Diesem Nachweis dient der Erbschein. Darin werden die Person des Erblassers und des oder der Erben, die Größe des Erbteils sowie gegebenenfalls Beschränkungen des Erbrechts (z. B. durch die Einsetzung eines Testamentsvollstre­ckers) angegeben.

    Der Erbe oder Miterbe hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form als durch einen Erbschein zu erbringen. So stellt ein notarielles Testament im Regelfall einen ausreichenden Nachweis für ein bestehendes Erbrecht dar. Auch eine beglaubigte Kopie eines Testaments mit dem gerichtlichen Eröffnungspro­tokoll dürfte im Allgemeinen als Nachweis für das Erbrecht genügen.

    Urteil: Banken und Sparkassen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 401/12) nicht generell einen Erbschein verlangen. Es kann nämlich einfachere und billigere Wege geben, die Erbenstellung nachzuweisen. Deshalb hat der BGH allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, die den Kunden zur Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall verpflichten.

    Antrag

    Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können u.a. der Erbe (Alleinerbe, Miterbe) und der Testamentsvollstrecker, stellen.

    Wer einen Erbschein beantragt, muss sein Erbrecht beweisen. Er muss gegenüber dem Nachlassgericht die für die Entstehung des Erbrechts relevanten Angaben machen und durch Urkunden (z. B. durch die Vorlage des Testaments) belegen. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist an keine Form gebunden. Er kann also auch formlos gestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass er auf einen Erbschein mit bestimmtem Inhalt gerichtet ist.

    Erteilung und Kosten

    Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in des­­sen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht überprüft die Angaben des Antragstellers und die vorgelegten Beweismittel. Es darf den Erbschein nur erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tat­sachen für festgestellt erachtet.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 2353 ff. BGB