Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    20.01.2026

    Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
    [ mehr ]

    19.01.2026

    DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin
    [ mehr ]

    15.01.2026

    Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt

    Bei der Vergabe von Aufträgen an selbstständige Künstler durch Unternehmen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den gezahlten Honoraren eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % an die Künstlersozialversicherung abzuführen.

    Diese Regelung ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Allerdings entfällt dieser Aufwand in bestimmten Fällen: Zum einen muss die Künstlersozialabgabe nicht abgeführt werden, wenn im betreffenden Jahr lediglich ein einmaliger Auftrag an einen Künstler vergeben wird. Zum anderen greift die Abgabepflicht nicht, wenn zwar Honorare an mehrere verschiedene Künstler gezahlt wurden, die Gesamtsumme der gezahlten Honorare jedoch die festgelegte Bagatellgrenze nicht überschreitet.

    Die Bagatellgrenze, bis zu der keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden muss, wurde zuletzt angehoben. Während sie bislang bei 450 Euro lag, erhöht sie sich im Jahr 2025 auf 700 Euro (§ 54 KSVG) und ab 2026 auf 1.000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Diese Grenzwerte sind als Nettowerte zu verstehen. Werden somit für Aufträge an beispielsweise Fotografen, Grafiker oder Webdesigner weniger als die genannten Beträge ausgezahlt, entfällt die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe. Bei einer einmaligen Beauftragung eines Künstlers spielt die Höhe des Honorars für die Abgabepflicht keine Rolle.

    15.01.2026 7169