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    20.01.2026

    Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
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    19.01.2026

    DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin
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    15.01.2026

    Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt
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    Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen

    Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten. Darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin.

    Was bedeutet das?

    Die Freistellungsbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Da der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolgt, wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann. 

    Was ist künftig zu tun?

    Das Landesamt für Steuern weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte  – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier »sonstige Nachricht«) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

    Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 2.12.2025

    23.12.2025 7141