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    bb.aktuell

    15.12.2025

    Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig
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    11.12.2025

    EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes
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    10.12.2025

    Landesrechtliches Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer mit der Bayerischen Verfassung vereinbar
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    bb.aktuell

    Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

    Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

    Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem »Grundrentenbedarf« zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht

    BSG, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025

    15.12.2025 7095