Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
    [ mehr ]

    02.12.2025

    Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein
    [ mehr ]

    01.12.2025

    Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Wirtschaftliches Eigentum bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Veräußerung nach Nießbrauchablösung.

    Das FG Düsseldorf beschäftigte sich mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs.

    Der 9. Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.

    Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot).

    Sodann veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.

    Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen seien.

    Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt (Urteil vom 4. September 2025, 9 K 2034/24 E). Neben dem zivilrechtlichen sei auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei der Kläger gleichwohl »näher« am Eigentum gewesen als der Schenker.

    Die Ablösezahlung habe auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die – wie der BFH bereits entschieden habe – als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei. Die Anteile als solche habe der Kläger dagegen unentgeltlich erworben mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen waren.

    Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

    Finanzgericht Düsseldorf, Auszug aus dem Newsletter Oktober 2025

    06.11.2025 7046