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    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
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    02.12.2025

    Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein
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    01.12.2025

    Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission
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    bb.aktuell

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist.

    Die Klägerin, eine GmbH, erteilte --über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent-- Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte den Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

    Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere deren Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich.

    Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom 15.05.2025 - V R 23/24 entschieden, dass ein selbständiger Lehrer eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

    BFH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23

    28.10.2025 7021