Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
    [ mehr ]

    02.12.2025

    Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein
    [ mehr ]

    01.12.2025

    Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung

    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist.

    Die Kinder des Klägers lebten seit der Trennung von seiner Frau bei ihm. Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Daraufhin setzte die Beklagte die Zahlung an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus, um den Sachverhalt zu klären. Da der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Beklagte die Zahlung im November 2024 wieder auf.

    Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Kläger bei der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse habe. Es würden zwar keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vorliegen, da die Zahlung schnell wiederaufgenommen worden sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe aber auch bei Grundrechtsverletzungen oder zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit gehabt, die Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, da es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Feststellung diene auch der rechtlichen Anerkennung erlittenen Unrechts.

    Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Festsetzungen hätten nicht vorgelegen und die Beklagte habe die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht gemäß § 71 Abs. 2 EStG ordnungsgemäß mitgeteilt und dem Kläger so Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die in der Einspruchsentscheidung beiläufig erwähnten Gründe seien nicht mehr unverzüglich. Außerdem seien die nach § 71 Abs. 1 EStG notwendigen Ermessenerwägungen nicht erkennbar.

    FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.08.2025 zum Urteil 10 K 10002/25 vom 11.06.2025 (nrkr - BFH-Az.: III R 21/25)

    06.10.2025 6984