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Mindestbemessungsgrundlage
Mit der Mindestbemessungsgrundlage soll sichergestellt werden, dass Umsätze, die zu einem unangemessen niedrigen Entgelt ausgeführt werden, umsatzsteuerlich genauso belastet werden wie eine unentgeltliche Leistung.
Eine Mindestbemessungsgrundlage kommt bei folgenden Umsätzen zur Anwendung: Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
eine Gesellschaft (Körperschaft und Personenvereinigung, nichtrechtsfähige Personenvereinigung sowie Gemeinschaft) an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführt;
ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt.
Wenn das Entgelt für die Lieferung/Leistung niedriger ist als die Bemessungsgrundlage, muss die Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet. Der Umsatz wird bemessen
bei dem Verbringen eines Gegenstandes nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
bei sonstigen Leistungen nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, oder nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten. Die zum Ansatz kommende Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Art der sonstigen Leistungen (§ 10 Abs. 4 UStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 Abs. 4 UStG
§ 10 Abs. 5 UStG
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