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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Immaterielle Wirtschaftsgüter

    Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente, Fabrikationsverfahren, Kundenstamm und Geschäftswert sind typische immaterielle Wirtschaftsgüter. Entgegen den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen jedoch einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist.

    Nach den Bestimmungen der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) können immaterielle Wirtschaftsgüter

    • Rechte,

    • rechtsähnliche Werte und

    • sonstige Vorteile sein.

    Zu den Rechten gehören:

    • Markenrechte,

    • Patente,

    • Gebrauchsmuster,

    • Urheberrechte,

    • Lizenzen,

    • Leistungsschutzrechte.

    Unter rechtsähnlichen Werte werden unter anderem verstanden:

    • Nutzungerechte,

    • Konzessionen,

    • Wettbewerbsrechte,

    • Vertriebsrechte und

    • Vorkaufsrechte.

    Sonstige Vorteile können Geheimverfahren oder Fertigungsverfahren sein.

    Selbst hergestellte oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter können daher erhebliche stille Reserven enthalten. Werden diese Wirtschaftsgüter entgeltlich erworben, besteht eine Aktivierungspflicht. Bei Aktivierung sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Wird ein immaterielles Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, ist eine Aktivierung mit dem Teilwert oder dem fortgeführten Anschaffungswert möglich. Eine Entnahme erfolgt mit dem Teilwert des immateriellen Wirtschaftsgutes.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 5 Abs. 2 EStG

    R 5.5 Abs. 1 EStR

    H 7.1 EStR