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    05.12.2024

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    04.12.2024

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    bb.lexika.recht

    Alleinerbe

    Alleinerbe ist, wer einziger Erbe ist. Er allein tritt in die »rechtlichen Fußstapfen« des Erblassers. Der Alleinerbe erhält die gesamte Erbschaft. Auf ihn gehen kraft Gesetzes das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers über; man spricht von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge.

    Die Stellung eines Alleinerben kann auf einem Testament oder einem Erbvertrag beruhen.

    Formulierungsbeispiel im Testament

    »Ich setze meine Ehefrau _____ zu meiner alleinigen Erbin ein.«

    [Oder]

    »Hiermit bestimmte ich meinen Sohn _____ zu meinem Alleinerben.«

    Auch wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat und deshalb die Erbfolge vom Gesetz festgelegt wird, kann eine Alleinerbschaft bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein verwitweter Erblasser nur ein Kind hinterlässt. Hinterlässt der Erblasser dagegen im Falle der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben (z. B. den Ehegatten und Kinder), spricht man von Miterben, die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden.

    Gesetzliche Grundlage: § 1922 BGB