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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Verwalter beim Wohnungseigentum

    Nur kleine Wohnungseigentümergemeinschaften kommen regelmäßig ohne Verwalter aus. Die Bestellung eines Verwalters kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es muss also ein Verwalter bestellt werden, selbst wenn nur ein Eigentümer dies verlangt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Verwalter zu bestellen. So kann die Bestellung durch die Eigentümerversammlung erfolgen, daneben kann ein Verwalter auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestellt werden. Die Erstbestellung des Verwalters erfolgt in der Regel in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung.

    Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten des Verwalters und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. Ist in der Gemeinschaftsordnung kein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart, sind die Kosten der Verwaltung von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

    Dem Verwalter obliegen u. a. folgende Aufgaben:

    • Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und der Hausordnung;

    • Sorge für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums,

    • Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlungen,

    • Verwaltung der eingenommenen Gelder,

    • Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung.

    Der Verwalter vertritt innerhalb seiner Aufgaben die Wohnungseigentümer. In diesem Rahmen kann er etwa Zahlungen und Leistungen bewirken und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängen oder Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Eigentümergemeinschaft abschließen (z. B. Beauftragung von Handwerkern).

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 26 und 27 Wohnungseigentumsgesetz