Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Verwalter beim Wohnungseigentum

    Nur kleine Wohnungseigentümergemeinschaften kommen regelmäßig ohne Verwalter aus. Die Bestellung eines Verwalters kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es muss also ein Verwalter bestellt werden, selbst wenn nur ein Eigentümer dies verlangt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Verwalter zu bestellen. So kann die Bestellung durch die Eigentümerversammlung erfolgen, daneben kann ein Verwalter auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestellt werden. Die Erstbestellung des Verwalters erfolgt in der Regel in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung.

    Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten des Verwalters und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. Ist in der Gemeinschaftsordnung kein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart, sind die Kosten der Verwaltung von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

    Dem Verwalter obliegen u. a. folgende Aufgaben:

    • Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und der Hausordnung;

    • Sorge für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums,

    • Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlungen,

    • Verwaltung der eingenommenen Gelder,

    • Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung.

    Der Verwalter vertritt innerhalb seiner Aufgaben die Wohnungseigentümer. In diesem Rahmen kann er etwa Zahlungen und Leistungen bewirken und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängen oder Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Eigentümergemeinschaft abschließen (z. B. Beauftragung von Handwerkern).

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 26 und 27 Wohnungseigentumsgesetz