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    bb.lexika.recht

    Versicherungsvertrag

    Durch den Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer gegenüber dem Versicherten die Gefahr eines möglicherweise eintretenden Personen- oder Sachschadens. Im Gegenzug muss der Versicherte an die Versicherung den vereinbarten Beitrag, die sogenannte Versicherungsprämie, zahlen.

    Der Versicherungsvertrag beschreibt das versicherte Risiko und die Einstandspflicht des Versicherers im Einzelnen. Konkretisiert wird er allerdings regelmäßig durch allgemeine Versicherungsbedingungen, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind.

    Form

    Der Versicherungsvertrag bedarf gesetzlich keiner besonderen Form. Allerdings ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag, den sogenannten Versicherungsschein auszuhändigen. Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde. Er bestätigt den Abschluss des Versicherungsvertrags.

    Beschreibung des versicherten Risikos

    Der Versicherungsvertrag beschreibt das versicherte Risiko und die Einstandspflicht des Versicherers im Einzelnen.

    • Bei der Schadensversicherung (z. B. Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung) ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherten den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen.

    • Bei der Personenversicherung (z. B. private Krankenversicherung, Lebensversicherung) hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen und die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.

    Beginn des Versicherungsschutzes

    Über den Beginn des Versicherungsschutzes gibt zunächst der Versicherungsschein Auskunft. In der Police ist im Regelfall der Tag ausgewiesen, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag als den gewünschten Versicherungsbeginn genannt hat. Unter Umständen kann sich allerdings auch ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen lohnen; diese können über den Versicherungsbeginn nähere Bestimmungen enthalten. So sind im allgemeinen in der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung Wartezeiten vereinbart; danach setzt der Versicherungsschutz regelmäßig erst eine bestimmte Zeit nach Vertragsabschluss (z. B. nach Ablauf von drei Monaten) ein.

    Ist der Beginn des Versicherungsschutzes im Versicherungsvertrag nicht vereinbart, so gilt, dass eine für einen bestimmten Zeitraum (Tage, Wochen, Monate) geschlossene Versicherung am Mittag (12.00 Uhr) desjenigen Tages beginnen soll, an dem der Vertrag geschlossen wird. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer, indem Ihnen z. B. der Versicherungsschein ausgehändigt wird.

    Achtung: Versicherungsschutz besteht dann nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die erste Prämie gezahlt haben. In diesem Fall ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Auf ein Verschulden des Versicherten kommt es nicht an.

    Kündigung

    Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Versicherungsverhältnis kann vom Versicherten grundsätzlich nur zum Ende eines Versicherungsjahrs gekündigt werden. Was als Versicherungsjahr gilt, richtet sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das Versicherungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Es kann auch mit dem Datum des Vertragsabschlusses beginnen und ein Jahr später enden.

    Im Falle eines Versicherungsschadens oder bei einer Prämienerhöhung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

    Gesetzliche Grundlagen: Versicherungsvertragsgesetz