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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Minderung der Miete

    Wenn während des laufenden Mietverhältnisses Mängel oder Fehler an der Wohnung auftreten, darf der Mieter die Miete kürzen. Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gekürzt, solange ein Mangel vorliegt.

    Die Höhe der Mietminderung richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, je stärker sich der Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung auswirkt, desto größer ist der Anteil der Miete, der einbehalten werden darf. Wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung allerdings nur unwesentlich beeinträchtigt ist (z. B. fehlende Beleuchtung im Keller), kommt eine Mietminderung nicht in Betracht.

    Um wie viel Prozent der Mieter die Miete bei einem Wohnungsmangel mindern darf, lässt sich nicht allgemein sagen. Maßgebend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Es gibt keine Gesetze oder Richtlinien, aber eine Fülle von Gerichtsurteilen, die für den konkreten Einzelfall einen bestimmten Prozentsatz als zulässig bewertet haben.

    Beispiel

    • 5 %: Trittschallgeräusche in einem Altbau

    • 10 %: verfaultes Fenster im Schlafzimmer

    • 15 %: störender Heizölgeruch in den Wohn- und Arbeitsräumen

    • 20 %: Unbeheizbarkeit des Schlafzimmers

    • 50 %: undichte Fenster, sodass ständig Feuchtigkeit eindringt

    • 70 %: Ausfall der Heizung im Winter

    Gemindert wird die Gesamtmiete, inklusive etwaiger Anteile für kalte Betriebskosten, Warmwasser und Heizkosten.

    Gesetzliche Grundlage: § 536 BGB