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    05.12.2024

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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Kurzzeitpflege

    Durch die sogenannte Kurzzeitpflege sollen Pflegepersonen, die die häusliche Pflege sicherstellen, entlastet und verhindert werden, dass der Pflegebedürftige bei Ausfall der Pflegeperson auf Dauer in vollstationäre Pflege überwechseln muss.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass für den Pflegebedürftigen mindestens der Pflegegrad 2 besteht. Ferner darf weder häusliche noch teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) möglich sein. Die häusliche Pflege scheitert, wenn körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nicht in ausreichendem Umfang möglich sind. Hinzu kommen muss, dass anstelle oder in Ergänzung der häuslichen Pflege auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Das dürfte in der Regel der Fall sein, weil teilstationäre Pflege kurzfristig eintretende oder vorübergehende Notlagen im häuslichen Bereich nicht auszugleichen vermag.

    Beispiel: Kurzzeitpflege kommt für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Betracht, wenn die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann. Sie ist ebenfalls bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit möglich.

    Kurzzeitpflege wird nur in einer vollstationären Einrichtung gewährt. Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

    Leistungen

    Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zum Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr (Stand: 2020). Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

    Gesetzliche Grundlage: § 42 Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung