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    bb.aktuell

    16.05.2025

    Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards
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    15.05.2025

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden Zinsanstieg
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    14.05.2025

    FG Hamburg: Das Hamburgische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
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    bb.aktuell

    § 35 Absatz 2 Satz 2 EStG: Gilt auch für die phG einer KGaA

    Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes – EStG) ist bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Absatz 2 Satz 1 EStG). Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und führt weiter aus, dass der dazu in § 35 Absatz 2 Satz 2 EStG für den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" – auch wenn er nach dem Gesetzeswortlaut nur auf "Mitunternehmer" bezogen wird – auch für die phG einer KGaA gilt.

    Bei einer rechtsformspezifischen Auslegung dieses Begriffs sei der bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermittlung des Einkommens der KGaA abziehbare "Teil des Gewinns", der an phG "als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird" (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und der zu den gewerblichen Einkünften der phG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 EStG) führt, Gegenstand dieses Aufteilungsmaßstabes.

    Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2024, I R 54/20

    21.05.2024 6102