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    08.10.2024

    Positives Eigenkapital ist nach Umwandlung einer GmbH in eine KG für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG als Einlage zu berücksichtigen
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    07.10.2024

    Rechtsatzsammlung 2023 veröffentlicht
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    03.10.2024

    Niedersächsisches FG: Keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beSt
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    bb.aktuell

    Nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Attac im Streit um Zugang zu Dokumenten nur minimal erfolgreich

    Seitdem ihm das Finanzministerium Frankfurt am Main die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit aberkannt hat, versucht das globalisierungskritische Netzwerk Attac, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Unter anderem streitet es mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) um die Herausgabe von Dokumenten, aus denen der Attac-Trägerverein sich Informationen über die näheren Gründe für die Aberkennung erhofft.

    In diesem Streit hat der Verein jetzt in zweiter Instanz nur einen minimalen Erfolg verzeichnen können: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg änderte die Entscheidung der Vorinstanz nur bezüglich eines von 19 Dokumenten ab. Den Anspruch auf Zugang zu diesen Dokumenten hatte Attac auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt.

    Bei den Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.

    Das OVG hat die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin, insoweit bestätigt, als dieses das BMF verpflichtet hat, dem Verein Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren. In Bezug auf ein Dokument hat das OVG zudem die Entscheidung des VG geändert und die Beklagte verpflichtet, den Attac-Antrag nach Durchführung eines so genannten Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden.

    Für die weiteren Dokumente ist das OVG in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien, da sie vom Informationsantrag nicht umfasst seien oder ihrer Offenlegung Ausschlussgründe entgegenstehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Ausschlussgründe sind laut OVG etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2024, OVG 12 B 1/23

    15.05.2024 6056