Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
    [ mehr ]

    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
    [ mehr ]

    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Musterverfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes

    Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Az. 1 K 38/24 geführt.

    Das niedersächsische Grundsteuergesetz entstand vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.). Das Gericht erklärte die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig, weil die dort geregelte Berechnung der Grundsteuer auf Einheitswerten aus den Jahren 1935 bzw. 1964 basierte und somit nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprach. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende des Jahres 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

    Der Bundesgesetzgeber kam dieser Verpflichtung nach und führte neue gesetzliche Regelungen ein. Um den Bundesländern Spielraum für individuelle Regelungen zu geben, sahen diese die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel vor. Dadurch konnten die Länder eigene Modelle für die Berechnung der Grundsteuer entwickeln, solange sie bestimmte Vorgaben des Bundesgesetzes einhalten.

    Niedersachsen machte von dieser Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. Flächen-Lage-Modell. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.

    Weitere Informationen zu dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz finden Sie auf der Website des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.

    FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.02.2024 zum anhängigen Verfahren 1 K 38/24

    21.03.2024 5959