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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.aktuell

    Steuerpflicht der Gaspreisbremse aufgehoben

    Die Vorteile aus der Gaspreisbremse müssen nicht versteuert werden. Die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer muss nicht ausgefüllt werden. Bei der elektronischen Erklärung mit 'Mein ELSTER' wird diese Abfrage zum 26. März 2024 komplett entfernt, bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Nutzerinnen und Nutzer einen entsprechenden Hinweis im Hilfetext. Darauf weist das Finanzressort der Freien Hansestadt Bremen hin.

    Die Bundesregierung hatte aufgrund der enorm gestiegenen Preise für Gas und Strom Preisbremsen beschlossen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden sie von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Ab Januar 2023 mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mit hohen Energietarifen aufgrund der Preisbremsen nur einen subventionierten Preis zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe nachversteuert werden muss. Davon hat die Bundesregierung jedoch inzwischen Abstand genommen. Das geplante Verfahren hätte bei allen betroffenen Stellen erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht und die erwarteten Kosten für die Umsetzung hätten das erwartete Aufkommen deutlich überstiegen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.

    Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden. Eine Änderung dieser Vordrucke ist also nicht mehr möglich.

    Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, Pressemitteilung vom 29.1.2024

    28.02.2024 5915