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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.aktuell

    Neue Aufgaben für das Bundeszentralamt für Steuern

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfüllt bislang mit seinen knapp 2400 Beschäftigten an vier Dienstsitzen über 80 Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Bundesbetriebsprüfung, der internationale Informationsaustausch, die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung sowie die Vergabe und Verwaltung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung). Mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 wurden dem BZSt einige neue Aufgaben zugewiesen.

    Beispielsweise wird die Abgabenordnung geändert, um die Aufnahme der Kontoverbindung (IBAN) der Bürgerinnen und Bürger in die Steueridentifikationsnummern-Datenbank zu ermöglichen. Gemeinsam mit dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) wird dafür das Identifikationsnummer-Verfahren bis voraussichtlich 2024 aufgerüstet.

    Um Verwaltungskontakte der Bürgerinnen und Bürger auf das Notwendige zu reduzieren und Verwaltungsressourcen zu sparen, werden insbesondere bestehende Kommunikationskanäle genutzt. Die Übermittlung der Kontodaten dient ausschließlich dem Zweck, unbare öffentliche Leistungen einfacher, unbürokratischer und betrugssicher auszuzahlen.

    Auch die Festsetzung und Prüfung des EU-Energiekrisenbeitrags wird beim BZSt verankert. Damit wird die EU-Verordnung des Rates über die Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise umgesetzt. Zusätzliche Gewinne, die den Durchschnittsgewinn der Vorjahre um 20 Prozent übersteigen, sollen in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle und Raffineriewirtschaft mit 33 Prozent besteuert werden.

    Beim steuerlichen Informationsaustausch übernimmt das BZSt künftig die Übermittlung, Entgegennahme und Auswertung von steuerlichen Informationen zu Transaktionen über digitale Plattformen. Digitale Plattformen stellen eine Herausforderung für die gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung dar. Um dem zu begegnen, müssen Betreiber digitaler Plattformen dem BZSt Informationen zu den Anbietern (Personen und Unternehmen) melden, die über die digitale Plattform Einkünfte erzielen. Dies gilt erstmals für Einkünfte, die dem Kalenderjahr 2023 zuzurechnen sind.

    Bundeszentralamt für Steuern, Pressemitteilung vom 20.12.2022

    19.01.2023 3171