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    08.12.2025

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
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    04.12.2025

    Bundestag: Daten zu Steuerstrafverfahren
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    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
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    bb.aktuell

    Bearbeitung von Billigkeitsmaßnahmen: Eigenverantwortung der Finanzämter gestärkt

    In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben neu geregelt.

    Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

    Erweiterte Zuständigkeiten der Finanzämter:

    • Stundungen bis 100.000 € können nun zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit gewährt werden.

    • Billigkeitsmaßnahmen bis 20.000 € (z. B. Erlass, abweichende Festsetzung, Verzicht auf Zinsen) ebenfalls in eigener Zuständigkeit.

    • Säumniszuschläge können bei sachlicher Unbilligkeit unbegrenzt erlassen werden – ohne Zustimmung höherer Behörden.

    Oberfinanzdirektion muss zustimmen bei:

    • Stundungen bis 250.000 € (zeitlich unbegrenzt) oder über 100.000 € (bis 12 Monate).

    • Billigkeitsmaßnahmen bis 100.000 €.

    • Absehen von Festsetzungen über 25.000 €.

    • Niederschlagungen über 250.000 € (außer bei Insolvenzforderungen).

    Die oberste Landesfinanzbehörde ist zuständig bei Überschreitung dieser Grenzen.

    Keine Zustimmung erforderlich bei:

    • Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG (neue Fassung ab 1. Juli 2021).

    • Restrukturierungsplänen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen.

    • Insolvenzforderungen im Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren.

    Präzisierungen zur Berechnung der Zuständigkeitsgrenzen:

    • Jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum wird separat betrachtet.

    • Steuerliche Nebenleistungen gelten als eigener Hauptbetrag, wenn sie betroffen sind.

    • Bei Maßnahmen über mehrere Jahre wird der Gesamtbetrag zusammengerechnet.

    Ablehnungskompetenz:

    • Finanzämter und Oberfinanzdirektionen dürfen Anträge unabhängig von der Höhe ablehnen, wenn sie als unbegründet gelten.

    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.8.2025

    02.09.2025 6918