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    bb.aktuell

    23.03.2023

    Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters
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    22.03.2023

    BMF: Neues Amtliches Handbuch zur Grundsteuer ist online
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    21.03.2023

    Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung endet am 31.3.2023
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    bb.lexika.steuer

    Zumutbare Belastung

    Die zumutbare Belastung wird von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur diese dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt. Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

    Die zumutbaren Belastungen betragen folgende Prozentsätze:

    Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag)

    bis 15.340,– €

    über 15.340,– € bis 51.130,– €

    über 51.130,– €

    keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle

    5 %

    6 %

    7 %

    keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle

    4 %

    5 %

    6 %

    ein oder zwei Kinder

    2 %

    3 %

    4 %

    drei oder mehr Kinder

    1 %

    1 %

    2 %

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 33 EStG