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    21.09.2023

    BMF: Das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2023 ist online
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    20.09.2023

    NRW: 2022 27,7 Prozent weniger Erbschaftsteuer festgesetzt als im Vorjahr
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    19.09.2023

    Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglicht steuerfreie Wertverschiebungen
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    bb.lexika.steuer

    Handwerker

    Handwerker, die selbstständig tätig sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie können ihre Einkünfte durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Zu beachten ist, dass selbstständig tätige Handwerker, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sie müssen 18,7 % ihrer Einkünfte in die Rentenkasse einzahlen. Grundsätzlich wird der Regelbeitrag von 543,24 € (West) bzw. 471,24 € (Ost) erhoben, der sich aus den Bezugsgrößen von 2.905,– € (West) und 2.520,– € (Ost) ableitet.

    Unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann bei niedrigeren oder höheren Einkünften vom Regelbeitrag abgewichen werden. Berufsanfänger genießen die ersten 3 Jahre ohne Einkommensnachweis die Erleichterung, lediglich den halben Regelbeitrag zahlen zu müssen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 15 EStG