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    bb.aktuell

    22.04.2025

    Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer wegen Verfassungswidrigkeit ohne besonderes Aussetzungsinteresse
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    21.04.2025

    Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds
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    16.04.2025

    BFH: Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland
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    bb.aktuell

    Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts für ein in einem Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück

    Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids zu entscheiden.

    Der Antragsteller ist Eigentümer eines 522 m² großen Grundstücks, das Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist. Das Finanzamt stellte einen Grundsteuerwert basierend auf dem in der Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwert von 630 Euro pro Quadratmeter für baureifes Land fest.

    Der Antragsteller wandte dagegen ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt werde. Nach einer E-Mail des Gutachterausschusses der Stadt betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland lediglich 3,50 Euro pro Quadratmeter.

    Der Antragsteller begehrte daher die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids, soweit ein Bodenrichtwert von mehr als 3,50 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt wurde.

    Das Finanzamt gewährte während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine teilweise Aussetzung unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwerts von 78,25 Euro pro Quadratmeter (= 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land). Das Grundstück sei keinem der vier Entwicklungszustände nach § 3 Abs. 1 bis 4 ImmoWertV 2022 zuzuordnen. Werde danach vom Gutachterausschuss kein bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten.

    Der 11. Senat gab dem Antrag in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 11 V 2128/24 A (BG)) weitgehend statt, d. h. soweit das Finanzamt einen Bodenrichtwert von mehr als 10,50 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt hatte. Der Senat ordnete die Fläche – übereinstimmend mit der Auffassung der Beteiligten – als »sonstige Fläche« im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmoWertV 2022 ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Bodenrichtwert nach Maßgabe des § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten. Jedenfalls sei die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung nicht nachvollziehbar, da keine Grundlage oder Herleitung für die angewandte Formel dargelegt wurde. Der Senat schätzte den Bodenwert unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur zur Bewertung solcher Flächen, die den zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- oder forstwirtschaftlicher Flächen vorschlagen, auf 10,50 Euro pro Quadratmeter; dies entspricht dem dreifachen Wert des vom Gutachterausschuss angenommenen Bodenrichtwerts für Grünland.

    Der Beschluss ist rechtskräftig.

    FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Beschluss 11 V 2128/24 A (BG) vom 09.01.2025 (rkr)

    09.04.2025 6667