Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    04.12.2025

    Bundestag: Daten zu Steuerstrafverfahren
    [ mehr ]

    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
    [ mehr ]

    02.12.2025

    Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

    Eine Personengesellschaft erhält keine KFZ-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.

    Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes –KraftStG–). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

    Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sogenannte Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogas-anlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht –wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert-- ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

    BFH, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zu Urteil vom 18.12.2024, IV R 11/23

    26.03.2025 6640