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    22.04.2025

    Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer wegen Verfassungswidrigkeit ohne besonderes Aussetzungsinteresse
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    21.04.2025

    Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds
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    16.04.2025

    BFH: Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland
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    bb.aktuell

    Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert­abgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben:

    Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

    Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

    Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink­gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

    Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12.Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

    Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

    Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

    Gewerbezweig

    Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
    1. Januar bis 31. Dezember 2025

    ermäßigter
    Steuersatz

    voller
    Steuersatz

    insgesamt

    Bäckerei

    1.633

    209

    1.842

    Fleischerei/Metzgerei

    1.453

    555

    2.008

    Gaststätten aller Art

    a) mit Abgabe von kalten Speisen

    1.423

    1.034

    2.457

    b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

    2.292

    1.753

    4.045

    Getränkeeinzelhandel

    120

    270

    390

    Café und Konditorei

    1.573

    585

    2.158

    Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

    704

    0

    704

    Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

    1.363

    360

    1.723

    Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

    375

    165

    540

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Bundesministerium der Finanzen 21. Januar 2025, IV D 3 - S 1547/00006/006/024

    25.02.2025 6586