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    bb.aktuell

    22.04.2025

    Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer wegen Verfassungswidrigkeit ohne besonderes Aussetzungsinteresse
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    21.04.2025

    Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds
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    16.04.2025

    BFH: Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland
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    bb.aktuell

    BMF: Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:

    1. Entrichtung von Kleinbeträgen

    Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3,- Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3,- Euro fällig werden:

    »Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro schulden, können Sie diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.«

    Im SEPA-Lastschriftverfahren sind Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.

    2. Säumniszuschläge

    Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5,- Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.

    3. Mahnung

    Bei fälligen Beträgen von weniger als 10,- Euro ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.

    4. Aufrechnung, Umbuchung

    Durch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.

    5. Kleinstbeträge

    5.1 Erstattungsbeträge von weniger als 1,- Euro sind nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens 1,- Euro ergibt.

    Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von weniger als 1,- Euro, so ist in den Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen:

    »Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1,- Euro werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.«

    5.2 Nachzahlungsbeträge von weniger als 1,- Euro werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1,- Euro ergibt.

    5.3 Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als 1,- Euro ist jederzeit möglich.

    Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.

    Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 22. März 2001 – IV A 4 -S 0512- 2/01 – (BStBl I S. 242).

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 - S 0512/00034/002/097 vom 02.01.2025

    03.02.2025 6548